Keine Jagd auf meinem Grundstück – Anleitung zur jagdlichen Befriedung
Jeder, der ein ländliches Grundstück besitzt, ist Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft und muss die Jagd auf seinem Grundstück in der Regel erdulden. Ausgenommen von der „Zwangsbejagung“ sind lediglich „jagdlich befriedete“ Grundstücke. Jagdlich befriedet sind zum Beispiel sämtliche Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, aber auch Parkanlagen und Friedhöfe. Für letztere werden allerdings immer wieder Sondergenehmigungen für die Jagd erteilt.
Nach jahrelangen Protesten und Gerichtsprozessen von Tierschützern, Jagdgegnern und Grundstückseigentümern wurde 2013 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch in Deutschland das Bundesjagdgesetz (BJagdG) entsprechend geändert. Seitdem können private Grundstückseigentümer die jagdliche Befriedung für ihr Grundstück aus ethischen Gründen beantragen. Rechtlichen Personen, also Stiftungen, Vereinen, Verbänden, GmbHs bleibt das nach wie vor verwehrt. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Schleswig-Holstein. Hier können auch rechtliche Personen, also zum Beispiel Vereine, Verbände den Antrag stellen.
Nur der Eigentümer eines Grundstücks kann Antragsteller einer jagdlichen Befriedung sein. Er muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben den Behörden glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Mit der Antragsstellung sind insbesondere die genauen Lagebezeichnungen des freizustellenden Grundstücks anzugeben. Wir empfehlen die jagdliche Befriedung zum Beginn des jeweils anstehenden Jagdjahres zu beantragen. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 1. April eines Jahres.
In unserem Flyer "Jagdfrei" erfahren Sie, was Sie über die Jagd wissen sollten und wie Sie Ihr Grundstück von der Zwangsbejagung freistellen.
Gerne erstellen wir Ihnen auch eine individuelle Version mit dem Logo Ihres Unternehmens und verbreiten die Flyer in von Ihnen definierten Gemeinden. Bitte kontaktieren Sie uns dazu unter lk@wildtierschutz-deutschland.de oder telefonisch unter T. 0177 72 300 86.
Vorgehensweise:
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Zuständig für den Antrag ist die Untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung oder im Landratsamt des Landkreises, in welchem Ihr Grundstück liegt. Bitte erfragen Sie dort zunächst – möglichst schriftlich (Brief / E-Mail) – welche Unterlagen mit dem Antrag auf Befriedung einzureichen sind. Sollten Sie nicht unverzüglich Auskunft bekommen, haken Sie nach einer Woche/10 Tagen mit Fristlegung (eine weitere Woche) nach (Textbeispiele hier).
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Sie haben alle Unterlagen beisammen und können einen ethisch begründeten Antrag formulieren. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Ein Jagdpachtvertrag kann aber durchaus noch eine Restlaufzeit von zwei, drei oder noch mehr Jahren haben. Falls Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein weiteres, mitunter auch jahrelanges Zuwarten auf die Gewährung Ihres Rechts nicht zuzumuten ist, bestehen Sie auf die jagdliche Freistellung zum Ende des laufenden Jagdjahres zum 1. April des laufenden oder des kommenden Jahres. (Formulierungsbeispiele)
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Die Behörde ist gemäß § 75 VwGO verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu diesem Antrag zu erteilen. Macht die Behörde das nicht fristgerecht, kann man das Thema ggf. zunächst beim Landrat, übergeordneten Behörden oder der Presse eskalieren oder auch gleich wegen Untätigkeit rechtlich gegen die Behörde vorgehen. (Textvorschlag Landrat)
Hörenswerter WDR 5-Beitrag vom 30.01.2018
"Keine Jagd auf meinem Grundstück"
Link Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

Bild: René Schleichardt